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Was sind die Auswirkungen von Corona auf Ihre Verträge?

Aufgrund des behördlichen Verbots, durften verschiedene Branchen (Retail, Gastro, Reiseagenturen etc.) ihre Leistungen nicht mehr erbringen. Die Erfüllung der Verträge wurde während des Lock-downs unverschuldet objektiv unmöglich. Daher muss das betroffene Unternehmen die Leistung nicht erbringen und wird auch nicht schadenersatzpflichtig. Die andere Vertragspartei hat einen Anspruch auf Rückerstattung von bereits gemachten Leistungen (z.B. Anzahlung). 

Kann die Leistung nach dem Wegfall der behördlichen Verbote noch erbracht werden (verzögerte Lieferung), gelten die (vertraglichen) Verzugsregeln, wobei bei unverschuldetem Verzug aufgrund Corona keine Schadenersatzpflicht besteht.....

Wenn ein Unternehmen aufgrund Corona seine Verträge nicht vereinbarungsgemäss erfüllen kann (z.B. Lieferverzögerungen Zulieferanten, Ausfall Arbeitnehmer etc.), fallen die Verträge nicht dahin. Sie können jedoch, wenn sich die Umstände nach Vertragsabschluss nicht voraussehbar und wesentlich geändert haben, an die veränderten Verhältnisse angepasst werden (z.B. verlängerte Lieferristen, Reduktion Miete). Idealerweise erfolgt diese Anpassung einvernehmlich und nur im Ausnahmefall durch das Gericht. Eine Schadenersatzpflicht besteht hingegen nicht.

Dauerverträge (z.B. Miete) können in der Regel bei höherer Gewalt nicht fristlos gekündigt werden, Ein wichtiger Grund stellt die Corona -Epidemie regelmässig nicht dar, da diese zeitlich befristet war/ist und im Hinblick auf eine lange Vertragslaufzeit, die Weiterführung des Vertrages nicht unzumutbar macht. Jedoch sind in dieser Zeit allenfalls die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung (Mietzinsreduktion) gegeben.