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Wissen Sie, dass per 1. Januar 2021 die Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen (ELG) in Kraft tritt?

Die Reform betrifft insbesondere:

Die Obergrenze für Wohnkosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) wird angehoben. Für eine alleinstehende Person im städtischen Gebiet, steigt das anrechenbare Mietzinsmaximum beispielsweise von mtl. CHF 1'100.00 auf 1'370.00. Für eine vierköpfige Familie im ländlichen Gebiet, liegt die Obergrenze der rückerstattungsfähigen Kosten neu bei mtl. CHF 1'740.00 (zuvor 1’250.00).

Bei der Bestimmung des Anspruchs auf EL wird künftig auch das Vermögen berücksichtigt. Nur Personen mit einem Vermögen von unter CHF 100'000.00 (Alleinstehender) respektive CHF 200'000.00 (Ehepaar) haben Anspruch auf EL. Selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht dazugerechnet. Bei der Berechnung der Höhe der EL wird zudem ein Freibetrag von CHF 30'000.00 (Alleinstehender) und CHF 50'000.00 (Ehepaar) nicht berücksichtigt. Für Kinder bleibt der Freibetrag unverändert bei CHF 15'000.00. Zudem wird der Begriff des Vermögensverzichts ausgeweitet. Bisher wurden bei der EL-Berechnung Vermögenswerte berücksichtigt, auf die eine Person freiwillig verzichtet hat, beispielsweise (gemischte) Schenkungen. Ab sofort wird auch ein übermässiger Vermögensverbrauch einbezogen, beispielsweise wenn die Person innerhalb eines Jahres ohne plausible Gründe mehr als 10% ihres Vermögens verbraucht.

EL, die eine Person nach dem 1. Januar 2021 in den 10 Jahren vor ihrem Tod bezogen hat, müssen von den Erben zurückbezahlt werden. Die Rückerstattungspflicht gilt nur für den Anteil am Nachlass, welcher CHF 40'000.00 übersteigt.

Wer nach dem neuen EGL höhere EL erhält, kann diese per 1. Januar 2021 beanspruchen. Wenn das neue EGL eine Senkung oder sogar die Aufhebung der EL bewirkt, gelangen die neuen Bestimmungen erst nach 3 Jahren zur Anwendung.