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Wissen Sie, dass ab 1. Januar 2020 die Revision des privatrechtlichen Verjährungsrechts in Kraft tritt?

Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung bei unerlaubter Handlung (Deliktshaftung) verjährt neu innert drei Jahren (vorher ein Jahr), beginnend mit Ablauf des Tages, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (relative Verjährungsfrist). Die absolute Frist beträgt unverändert zehn Jahre. Bei Personenschäden beträgt die relative Verjährungsfrist ebenfalls drei Jahre, jedoch wurde die absolute Verjährungsfrist auf zwanzig Jahre verdoppelt. Ebenfalls verjähren Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung neu erst nach drei Jahren ab Kenntnis des Anspruchs durch den Berechtigten (relative Verjährungsfrist). Die absolute Verjährungsfrist beträgt unverändert zehn Jahre. Eine Verjährungshemmung kann neu zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden für die Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung. Zudem wurde Art. 141 OR, welcher den sog. Verjährungseinredeverzicht regelt, komplett neu formuliert: Ein Verjährungsverzicht hat schriftlich zu erfolgen mit eigenhändiger Unterschrift des Verzichtenden. Auf die Verjährungseinrede kann frühestens ab Beginn der Verjährung verzichtet werden und die Maximaldauer der konkreten Verzichtserklärung beträgt zehn Jahre (mit Erneuerungsmöglichkeit um weitere 10 Jahre).