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Wissen Sie, dass die Stellung der Versicherten per 1. Januar 2022 gesetzlich verstärkt wurde?

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahr 1908. Am 1. Januar 2022 ist die neuste Version des Gesetzes in Kraft getreten. Die Rechte der Versicherten wurden deutlich gestärkt und das Gesetz ans neue digitale Zeitalter angepasst.

Die Versicherten haben neu die Möglichkeit, einen Vertragsschluss innerhalb von einer Frist von 14 Tagen zurückzuziehen (sogenanntes Widerrufsrecht). Zudem können die Versicherten  – auch wenn ein Vertrag für eine längere Dauer vereinbart wurde – den Vertrag neu von Gesetzes wegen auf das Ende des dritten Jahres und danach jährlich kündigen. Eine ungewollte längere vertragliche Bindung ist damit ausgeschlossen. Weiter wurde die Verjährungsfrist für Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verlängert: Neu verjähren solche Forderungen fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet (früher waren es nur zwei). Vertragliche Bestimmungen, die eine kürzere Verjährung vorsehen, sind ungültig. Damit haben die Versicherten nun länger Zeit, um einen Schaden zu entdecken und anzumelden. Zu allen vorstehenden Grundsätzen sind Ausnahmen zu beachten. Jeder Vertrag muss hinsichtlich Widerruf, Kündigung und Verjährung gesondert geprüft werden.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine geschädigte Person neu ein direktes Forderungsrecht gegen die Haftpflichtversicherung der schädigenden Person hat. Dies bedeutet eine grosse Erleichterung: Sie kann direkt an die Haftpflichtversicherung der schädigenden Person gelangen und diese wenn nötig auch einklagen. Der Umweg über die schädigende Person, die allenfalls den Schaden ihrer Versicherung nicht meldet oder gar nicht mehr auffindbar ist, entfällt. Voraussetzung ist allerdings, dass die geschädigte Person weiss, welche Haftpflichtversicherung zuständig ist. Zudem sieht das Gesetz auch hier eine Ausnahme vor, indem das Versicherungsunternehmen der geschädigten Person allfällige ihm zustehende Einwendungen und Einreden (z.B. grosse Fahrlässigkeit) entgegenhalten kann. Immerhin gilt die Ausnahme von Gesetzes wegen nicht für obligatorische Haftpflichtversicherungen.