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Wissen Sie, dass Forderungen auf WIR-Geld (CHW) grundsätzlich auch auf CHW eingeklagt werden müssen?

Das Bundesgericht hat in BGer 4A_200/2019 entschieden: Wer eine Leistung in WIR-Geld (CHW) schuldet, kann nicht zu einer Zahlung in Schweizer Franken (CHF) verurteilt werden. Die Klage des Gläubigers muss auf Leistung in CHW lauten. Obwohl CHW nicht eine Fremdwährung darstellt, orientiert sich der Entscheid an der Rechtslage bei Fremdwährungen. Wenn der Schuldner ausnahmsweise nicht Teilnehmer am WIR-Netzwerk ist (kein WIR-Verrechner), kann er die Forderung in CHW nicht erfüllen, so dass der Gläubiger den Betrag in CHF verlangen kann. Wird der Preis/die Forderung in CHF und einem Anteil in CHW festgesetzt (aufgrund des WIR-Annahmesatzes des Gläubigers) und gerät der Schuldner mit der CHW Zahlung in Verzug, darf der Gläubiger die ganze Leistung in CHF geltend machen. Bei CHW wird nicht von einer Geldforderung ausgegangen, womit die Vollstreckung nicht mittels Betreibung, sondern gemäss Realexekution (Art. 335 ff. ZPO) erfolgen muss.