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Wissen Sie, dass Sie einen Eintrag im Betreibungsregister unsichtbar machen können?

Ab 1. Januar 2019 können Sie beim zuständigen Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte (gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG) stellen und damit verhindern, dass Dritte (z.B. Vermieter / Geschäftspartner etc.) von Betreibungen erfahren, die auf nicht berechtigten Forderungen basieren. Dazu müssen Sie ab Zustellung des Zahlungsbefehls zuerst eine Wartefrist von drei Monaten abwarten. Unternimmt der betreibende Gläubiger keine weiteren Schritte, um Ihren Rechtsvorschlag zu beseitigen, können Sie nach Ablauf der Frist das Gesuch einreichen. Danach wird dem Gläubiger durch eine 20-tägige Frist eine weitere Gelegenheit gegeben, sich ernsthaft um die Beseitigung Ihres Rechtsvorschlags zu bemühen. Beispielsweise, indem er die definitive Rechtsöffnung verlangt oder eine Zivilklage einreicht, um die Rechtmässigkeit seiner Forderung bestätigen zu lassen. Erfahrungsgemäss erbringen gerade querulatorische  Betreiber und Inkassounternehmen bezüglich ihren ungerechtfertigten Forderungen von sogenannten Verzugsschäden kaum je einen derartigen Nachweis.